Die Satzung
Vereins-Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
[1] Der Verein führt den Namen “Finix Comics“
[2] Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name Finix Comics e.V.
[3] Der Sitz des Vereins ist 65589 Hadamar
§ 2 Zweck, Grundsätze, Bindung der Vereinsmittel
[1] Der
Verein will sich für das Kulturgut grafische Literatur (Comics) einsetzen.
Insbesondere sollen unveröffentlichte und / oder vergriffene Werke in- und
ausländischer Comicschaffender der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
[2] Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus
den Mitteln des Vereins.
[3] Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[4] Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen an Amnesty International. Amnesty International hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft kann von jedem erworben werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an
den Vorstand erworben. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten zurückgewiesen wird. Der Antrag darf nur aus
wichtigen Gründen zurückgewiesen werden.
[2] Bis 14 Tage nach Erhalt der Satzung kann das Mitglied seine Mitgliedschaft
widerrufen. Danach gilt die Satzung als vom Mitglied zur Kenntnis genommen und
anerkannt.
[3] Nach Aufnahme des Mitglieds in den
Verein, ist der für das laufende Kalenderjahr fällige Mitgliedsbeitrag umgehend
zu entrichten.
[4] Eine Freischaltung ins private Forum kann erst nach Eingang des Mitgliedsbeitrages erfolgen.
[5] Jedes neues Mitglied muss zum Vereinseintritt eine Mindestinvestition in Höhe von 100 Euro tätigen.
§ 5 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit und sie bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten.
[2] Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder strafbare Vergehen und Verbrechen verübt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
[3] Näheres regelt die Geschäftsordnung
§ 7 Rechte der Mitglieder
Soweit sie die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen in voller Höhe bezahlt haben, genießen
die Mitglieder aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiche Rechte und
Pflichten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
[1] Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen
Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluß der
Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet
worden ist.
[2] Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr,
jedoch nicht vor Ablauf von 11 Monaten statt und muß innerhalb der daran
anschließenden 31 Tagen abgehalten werden.
[3] Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
Sie kann sowohl durch den Vorstand einberufen werden oder wenn 20% der
Mitglieder es schriftlich/mündlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen.
[4] Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch vorherige
Veröffentlichung, mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstag. Änderungen oder Ergänzungen der
Tagesordnung müssen mindestens eine
Woche vor dem Versammlungstag angekündigt worden sein. Anträge der
Mitglieder müssen deshalb 14 Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über Gegenstände,
die nicht ordnungsgemäß angekündigt sind, darf nur beraten werden, wenn die
Mitgliederversammlung es mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für erforderlich
erklärt; Beschlußfassung über solche Gegenstände ist unzulässig.
[5] Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Mitglieder können ihre Stimme schriftlich und für eine einzelne Mitgliederversammlung
einem anderen Mitglied übertragen. Niemand kann jedoch mehr als insgesamt 5 Stimmen führen. Satzungsändernde
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
[6] Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand, mit Ausnahme der Entscheidungen, gegen die Veto eingelegt
wurde [siehe § 11]. Nach der Entlastung kann Beschlüssen des Vorstandes
nicht mehr widersprochen werden.
[7] Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfacher Mehrheit
Weisungen erteilen oder seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aufheben.
[8] Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren. Sie sind durch den Vorstand
unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben.
[9] Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und eine
Finanzordnung.
[10] Die Bekanntgabe jeglicher
Beschlüsse kann sowohl als E-Mail oder auch per Post zugesandt werden. Ebenso
wird es immer aktuell im Internet-Forum des Vereins einlesbar sein.
§ 10 Vorstand
[1] Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen
1. Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzende, Schriftführer.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
[2] Vorstandssitzungen sind
beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft
seine Entscheidungen mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit.
[3] Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit läuft erst mit dem Ende der Mitgliederversammlung ab, welche die Neuwahl vornimmt. Wiederwahl ist zulässig.
Die gewählten Kandidaten müssen die Wahl ausdrücklich annehmen.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder wird vom Verein ausgeschlossen, können die anderen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bestimmen.
Dieser ist bis zur nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, auf der er darin bestätigt oder
aber durch Neuwahl dieser Posten für den verbleibenden Rest der Amtszeit neu
besetzt wird [siehe auch § 9 [2,3]].
[4] Sollte das Vertrauen in den Vorstand nachhaltig gestört
sein, müssen auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung Neuwahlen stattfinden, wenn dies bei einem
Vorstandsmitglied von mindestens 20% der Mitgliedern beantragt wird,
auch wenn die Amtszeit des Vorstandes noch nicht abgelaufen ist [siehe auch § 9 [2,3]].
Der Vorstand kann vor der Wahl auf eine Anhörung durch die
Versammlung bestehen. Erscheint er zu dieser Anhörung oder der Versammlung
nicht, ist die Neuwahl auch in seiner Abwesenheit gültig.
[5] Alle Vorstandsentscheidungen müssen von einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet und verwahrt werden und im privaten
Internet-Forum des Clubs veröffentlicht werden.
Nicht veröffentlichte Beschlüsse sind ungültig.
[6] Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als
ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren.
Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
§ 11 Kontrolle des Vorstandes
[1] Kritik an Vorstandsentscheidungen ist direkt an eines der
Vorstandsmitglieder zu richten.
[2] Wenn keine
Einigung zwischen einem Mitglied und dem Vorstand erzielt wird, kann es den
Beschluß durch ein Veto aussetzen. Das Veto muß von mindestens 20 % der
Mitglieder unterschrieben sein und zeitgleich bei einem der Vorstandsmitglieder
und der gebräuchlichen Informationswege des Vereins eingereicht werden. Sowohl
der Vorstand als auch die Einleger des Vetos müssen sich auf einen
Verhandlungsführer, der sie in ihrem Sinne und für sie verbindlich vertritt,
einigen.
[3] Kommt es auch diesmal zu keiner Einigung
zwischen Vorstand und den Einlegern des Vetos, können diese auf eine
Mitgliederbefragung bestehen.
Der Antrag, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wird veröffentlicht und ist damit ein gültiger Beschluß.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
[1] Stimmrecht besitzen alle ordentliche Mitglieder.
Allen Mitgliedern, denen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht
möglich ist, können ihr Stimmrecht einem von ihnen bestimmtem Mitglied in
schriftlicher Form übertragen. [siehe auch § 9 [5]]
[2] Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.
§ 13 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 14 Geschäftsjahr
[1] Das Geschäftsjahr dauert vom Ende einer ordentlichen
Mitgliederversammlung bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Für alle Mitgliederjahresbeiträge ist das Kalenderjahr (vom 01.Jan.-31.Dez.)
massgebend.
[2] Näheres regelt die Geschäfts-/Finanzordnung
§ 15 Geschäfts-/Finanzordnung
Der Verein gibt sich jeweils eine Geschäfts-/Finanzordnung.
Diese treffen in den in der Satzung bestimmten Fällen nähere Regelungen. Zudem
können darin durch die Mitgliederversammlung auch Regelungen getroffen werden,
die nicht durch die Satzung geregelt werden. Sie können durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist
unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll
anzufertigen.
Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführers/in zu unterschreiben.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht Limburg/Lahn
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Gründungsversammlung des
Vereins am 12.10.2007 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.















